AGB


Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Es gelten ausschließlich die nachfolgenden Vermieterbedingungen. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanleitung einzusetzen (diese liegen in den Maschinen oder zur Einsicht aus), die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich ferner den vereinbarten Mietzins zu zahlen, den Mietgegenstand sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der vereinbarten Mietzeit an den Vermieter zurück zu geben.


1. Mietdauer

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Abholer oder Frachtführer. Im Falle verzögerter Abnahme mit dem Tag der Bereitstellung. Nimmt der Mieter am vereinbarten Tag das Gerät nicht ab, ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, anderweitig zu vermieten. Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgerätes auf dem Vermietlager. Erforderliche Reinigungsarbeiten, welche gesondert in Rechnung gestellt werden und Zeiten für Wartung und Pflege gehören zur Mietzeit. Ausgenommen sind Reparaturen, welche durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind, diese müssen dem Vermieter umgehend angezeigt werden.

2. Anlieferung und Abholung

Hin- und Rücklieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters, wobei Mehrkosten bei besonders gewünschter Zustellung bzw. Abholung entstehen.

3. Mietgegenstände

Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Bei Übergabe des Mietgerätes erfolgt eine Einweisung des Mieters durch den Vermieter, nur die vom Vermieter eingewiesenen Personen sind berechtigt, das Mietgerät zu bedienen. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang dieser Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder sonstigen Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benützung der Maschine ergeben. Mietgegenstände hat der Mieter bei Übergabe sofort ohne Verzug zu prüfen. Unterbliebene Rüge bedeutet Vollständigkeit und Geeignetheit für den Vertragsgebrauch. Bei auftretenden Mängeln hat der Mieter den Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder durch einen Dritten zu ermöglichen. Sofern der Schaden durch den Mieter entstanden ist, hat er diesen auf eigene Kosten zu tragen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. Eine Überbeanspruchung des Geräts ist unstatthaft. Wartung und Pflege, Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandskontrolle sowie Kontrolle der Batteriesäure, Schmierung und Ölwechsel – nur bei längerer Mietdauer – gehören ausdrücklich zu den Pflichten des Mieters. Bei Reparaturen sind nur Originalersatzteile auf Kosten des Mieters zulässig. Der Mieter versichert die Gegenstände gegen Risiken. Maximale Einsatzdauer der Maschine sind 8 Betr.Std. Darüber hinausgehende Einsatzzeiten sind vom Mieter anzuzeigen und sind gesondert zu vergüten. Für etwaige in Ausfallzeiten der Geräte und Folgeschäden eintretenden Verluste oder sonstigen Nachteile haftet der Vermieter nicht. Bei Fehlbestellungen von Mietgeräten durch unrichtig eingeschätzte Höhen- oder Gewichtseinschränkungen, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Bei Unfällen oder sonstigen Schäden haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt den Vermieter von jeglicher Haftung frei. Der Mieter wird verpflichtet zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden eine Versicherung gegen Bruch und Diebstahl abzuschließen. Eine über den Vermieter abgeschlossene Versicherung verpflichtet zur Zahlung einer Versicherungsprämie, pro Schadensfall hat der Mieter eine Selbstbeteiligung von mindestens 1.200,00 € zu tragen. Eine Weitervermietung der Mietsache ist dem Mieter untersagt, sofern ihm nicht eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters vorliegt. Mietgeräte dürfen nur von sachkundigen Personen bedient werden. Der Mieter ist für die Ladungssicherung bei Eigentransport des Mietgerätes verantwortlich sowie für die Einhaltung der zulässigen Anhänge- und Zuladungslasten.

4. Mietpreis und Zahlung

Berechnet wird der im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis pro Maschine bzw. Gerät. Mietentgelte sind sofort in bar oder bei Rechnungsstellung sofort nach Zugang ohne Abzug zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu zahlen. Der Mietberechnung wird eine Tagesmiete (jedoch tägl. höchstens 8 Betr.Std.) zugrunde gelegt. Verzugszins wird in Höhe des jeweils geltenden Basiszinssatzes berechnet. Bei einer Mietdauer von mehr als 5 Miettagen kann eine Zwischenrechnung vom Vermieter erstellt werden, welche ebenfalls sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig ist. Kommt der Mieter mit seinen fälligen Zahlungen in Verzug, kann der Vermieter den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen und anderweitig einsetzen. Der Mieter muss dazu ohne Einschaltung eines Gerichts den Zutritt zum Mietgegenstand und die zum Transport erforderlichen Vorkehrungen gestatten. Die Vertragsbedingungen des Mieters werden dadurch nicht aufgehoben oder gemildert.

5. Nebenkosten

Der Verbrauch von Kraftstoff und Öl für den Mietgegenstand geht zu Lasten des Mieters. Im Mietpreis sind nicht enthalten: Ver- und Entladen, Transportkosten für An- und Rücklieferung und alle Personalaufwendungen des Vermieters ab Mietbeginn.

6. Sonderbestimmungen für beigestelltes Bedienungspersonal

Erwartet der Mieter vom Vermieter auch die Bereitstellung des Bedienungspersonals für das Mietobjekt, so ist das schriftlich zu vereinbaren. Die beigestellten Personen werden zu Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Mieters. Alle Kostensätze für Arbeits-, Reise- und Überstunden sind schriftlich zu fixieren. Wege-, Trennungs-, Unterkunfts-, Übernachtungs- und Heimfahrtgelder hat der Mieter dem Vermieter einschließlich MwSt. zu erstatten. Die Entlohnung des beigestellten Personals erfolgt durch den Vermieter anhand der vom Mieter mitgeteilten Arbeitsstundenabrechnung.

7. Änderungen

Änderungen der AGB bedürfen der Schriftform. Nebenabreden und Erklärungen nicht ausdrücklich befugter Personen sind nicht wirksam. Ungültigkeit einer einzelnen Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

8. Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden und das Mietgerät abzuholen, wenn a) der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages in Verzug ist, b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich verschlechtern, c) wenn der Mieter den Mietgegenstand oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet, seine Unterhaltspflicht daran verletzt oder das Gerät an einen dem Vermieter nicht bekannten Ort verbringt.

9. Sicherungsabtretung

Zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Vermieters gegen den Mieter aus diesem Vertrag bzw. künftiger Mietverhältnisse gleicher Art, tritt der Mieter an den Vermieter alle Forderungen aus einer Werk- oder Dienstleistung gegen den jeweiligen Auftraggeber ab, sofern für die Erfüllung der Werk- oder Dienstleistung das jeweilige Mietgerät durch den Mieter zur Vertragserfüllung eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

10. Sonstiges

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, juristische Person, Person des öffentlichen Rechts oder natürliche Person ist, der Hauptsitz des Vermieters. Dies gilt für alle Ansprüche des Mieters und Vermieters. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.